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In letzter Zeit wurden des Öfteren Fragen zu den EU Passagierrechten gestellt. Ich dachte hier könnte ein Stickie vielleicht hilfreich sein.
Dienstleister zur Einforderung der EU-Kompensation: www.euclaim.de
Zusammenfassung der EU Fluggastrechte. Quelle: Wikipedia
1.131 SZR (Sonderziehungsrecht) = ca. 1340 EUR
Dienstleister zur Einforderung der EU-Kompensation: www.euclaim.de
Zusammenfassung der EU Fluggastrechte. Quelle: Wikipedia
Fluggastverordnung
Die aktuelle Regelung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wurde am 11. Februar 2004 vom EU-Parlament und EU-Rat verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Fluggastrechte wurden in einem Urteil (Aktenzeichen: C-344/04) des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.
Regelungsgebiete
* Nichtbeförderung bei Überbuchung
* Annullierung von Flügen
* Große Verspätungen
* Nicht durchgeführte Flüge innerhalb von Pauschalreisen
Leistungsverpflichtete
Anbieter von
* Linienflügen
* Charterflügen
* Billigflügen
Bei Pauschalreisen sind Ansprüche aus der Fluggastverordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft!
Umfang der Ansprüche
Nichtbeförderung
Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat der Passagier Anspruch auf:
* Erstattung des Ticketpreises
* frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
* frühestmögliche Beförderung zum Zielort
* Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:
* 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
* 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
* 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) nach dem geplanten Flug eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50% kürzen.
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Annullierung
Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:
* Erstattung des Ticketpreises
* kostenloser Rückflug zum Abflugort
* anderweitige Beförderung zum Zielort
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:
* 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
* 400 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
* 600 € für eine Flugstrecke kürzer größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Große Verspätung
Für die Soforthilfe ist sowohl ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch
* der Abflugort innerhalb der EG und/oder
* der Zielort innerhalb der EG und eine EG-Fluggesellschaft.
Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von
* 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
* 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
* 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km.
Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen.
Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Unklare Regelung
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind. (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07)
Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zur Verfügung zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers.
Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die von Kindern ohne Begleitung achten.
Abwicklung der Ansprüche
Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein- und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet.
Werden Ausweichflughäfen angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort zu tragen.
Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30%, 50% bzw. 75% zur Folge.
Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder - mit schriftlichem Einverständnis des Passagiers - in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden.
Zu beachten
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Auch dieser Punkt der Fluggastverordnung liegt in einer Anfrage derzeit beim EuGH, da nicht klar ist, was außergewöhnliche Umstände, die sich hätten nicht vermeiden lassen sind. Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass unerwartet auftretende Defekte deshalb nicht unerwartet sind und unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt.
Beschwerdestelle
Das Luftfahrt-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Deutschland. Beschwerdeformulare und weitere Informationen gibt es beim Luftfahrt-Bundesamt.
Übereinkommen von Montreal
Hauptartikel: Übereinkommen von Montreal
Regelungsgebiete
* Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks
* Tod oder Verletzung während des Fluges
Gepäckschäden
Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1.131 SZR limitiert (geändert von 1.000 auf 1.131 SZR durch Anpassung nach Art.25 MÜ im Jahre 2009). Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.
Körperschäden während des Fluges
Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
1.131 SZR (Sonderziehungsrecht) = ca. 1340 EUR
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